Hydration Break
„Markenverletzung? Just Do It.” – Der Markenstreit zwischen 7-Eleven und Nike
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Wenn zwei weltbekannte Marken aneinandergeraten, geht es oft darum, dass die Grenzen des Erlaubten ausgetestet werden. Genau das wirft 7-Eleven Nike jetzt vor: ein Sneaker, dessen Farben bewusst an die eigene dreifarbige Streifenmarke erinnern sollen. Worum geht es in dem Fall?
Ein Nike-Sneaker in den Farben von 7-Eleven. Zufall?
7-Eleven ist nach eigenen Angaben die weltweit größte „Convenience-Store”-Kette und tritt seit fast sechzig Jahren markant in den Farben Orange, Grün und Rot auf. Nike plante, den Sneaker „Air Max 95 Big Bubble” in der neuen Variante „Sport Green and Safety Orange” auf den Markt zu bringen: Seitenstreifen in genau der Farbkombination von 7-Eleven. Für den Launch war zudem der 11. Juli vorgesehen – in den USA besser bekannt als „7/11”, der inoffizielle Feiertag der Kette, an dem es kostenlose „Slurpees” gibt. Hinzu kommt: Die Innensohle des Schuhs zeigt eine Grafik von Ladenregalen und die Produktbeschreibung spricht von einem „Bummel zum Geschäft um die Ecke”. Eine offizielle Kooperation gab es nicht. 7-Eleven sieht darin keinen Zufall, sondern eine gezielte Anspielung auf ihre „Tri-Color Mark”.
Nachdem 7-Eleven sich nach eigener Aussage mehrfach vergeblich um eine Einigung mit Nike bemüht hatte, reichte das Unternehmen noch vor dem 11. Juli 2026 Klage beim U.S. District Court in Texas ein.
Die Klage verfolgt mehrere Angriffslinien. An erster Stelle steht der Vorwurf unlauteren Wettbewerbs: Nike nutze den guten Ruf von 7-Eleven aus, ohne selbst dafür etwas investiert zu haben. Zudem stützt sich 7-Eleven auf Verwechslungsgefahr: Verbraucher könnten annehmen, der Schuh sei von 7-Eleven autorisiert bzw. lizenziert. Hinzu kommt der Vorwurf der „Dilution” – der Verwässerung einer berühmten Marke, auch ohne drohende Verwechslung. Zum aktuellen Zeitpunkt liegt noch keine gerichtliche Entscheidung vor – nur die Klageschrift (PDF).
Kein unmittelbarer Schutz für die „Tri-Color Mark”
Warum sind ausgerechnet der unlautere Wettbewerb und der Berühmtheitsschutz hier die entscheidenden Angriffslinien? 7-Eleven ist im Kerngeschäft ein Einzelhändler, kein Schuhhersteller: Die benannten Markenregistrierungen für die Streifenkombination decken nur Einzelhandelsdienstleistungen ab, keine schützt Schuhe oder Bekleidung. Auch die „Tri-Color Mark” selbst ist keine eigene Marke, sondern besteht aus mehreren Bild- und Wortbildmarken mit einem „pattern of stripes” als Merkmal. Das ist etwas anderes als eine abstrakte Farbmarke wie etwa Magenta für die Telekom. Im direkten Vergleich zeigen sich zudem Unterschiede: Bei 7-Eleven sind die äußeren Streifen schmaler und durch weiße Zwischenräume getrennt, bei der Air Max 95 sind alle drei Streifen gleich breit und liegen ohne Abstand aneinander.
Die entscheidenden Faktoren: Wettbewerbsschutz und Berühmtheit
Der Angriff auf Nike kann sich also nicht auf eine unmittelbare Markenverletzung im Schuhbereich stützen, sondern nur auf wettbewerbsrechtlichen Schutz und die behauptete Berühmtheit der Marke.
Für die Berühmtheit der „Tri-Color Mark” und ihren guten Ruf beruft sich 7-Eleven auf jahrzehntelange eigene Merchandise-Nutzung der Streifenkombination sowie auf Kooperationen mit Marken wie Crocs und Toyota, gerade im Schuh- und Bekleidungsbereich. Zudem verweisen sie auf unabhängige Presseberichte, die die Streifenkombination bereits vor der Klage als „instantly recognizable” und „iconic” bezeichneten. Am Ende dürfte der Fall also vor allem an zwei Fragen hängen: ob die Marke tatsächlich als „berühmt” gilt – und ob Nike diese Bekanntheit unlauter ausgenutzt hat.
Wie das US-Recht („Dilution”) schützen auch das deutsche und europäische Markenrecht berühmte und besonders bekannte Marken unabhängig von einer Verwechslungsgefahr – und strahlen damit auch auf Waren- und Dienstleistungsbereiche aus, für die die Marke gar nicht eingetragen ist. Voraussetzung ist dafür aber, dass die Marke tatsächlich als „berühmt” beziehungsweise „bekannt” gilt, was im Zweifel auch nachgewiesen werden muss.
7-Eleven zieht vor Gericht alle Register: Neben Unterlassungsansprüchen in Form eines dauerhaften Verkaufsverbots fordern sie auch Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung über die mit dem Schuh erzielten Gewinne sowie die Vernichtung von Ware und Werbematerial. Hinzu kommt eine Besonderheit des US-Rechts: 7-Eleven verlangt eine Verdreifachung des Schadensersatzes (sog. „treble damages”). Voraussetzung dafür ist „willful infringement” – eine vorsätzliche beziehungsweise bewusst rechtsverletzende Handlung mit besonderer Vorwerfbarkeit. Dies zeigt, wie ernst 7-Eleven den Fall nimmt, unabhängig davon, wie das Gericht am Ende entscheidet.
Mit Nike gab es bereits eine geplante offizielle Zusammenarbeit: 2020 sollte ein gemeinsamer Nike SB Dunk Low als exklusiver Japan-Release zu den Olympischen Spielen in Tokio erscheinen. Der Schuh trug nicht nur die Farben Orange, Grün und Rot, sondern auch das 7-Eleven-Logo. Wegen der COVID-19-Pandemie und der Verschiebung der Spiele kam er jedoch nie offiziell auf den Markt.
Die Klage hatte bereits vor einer gerichtlichen Entscheidung spürbare Folgen: Der Schuh verschwand aus Nikes Verkaufs-App SNKRS. Ob Nike den Streifen-Sneaker je offiziell verkauft, bleibt vorerst abzuwarten.
Zum Mitnehmen

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Markenschutz breiter anlegen als das Kerngeschäft
Markenschutz sollte möglichst breit gefasst sein und für alle Waren- und Dienstleistungsbereiche bestehen, in denen man tätig ist oder werden will, auch wenn diese (noch) nicht zum Kerngeschäft gehören. Ohne einen solchen breiten Schutz bestehen zur Verteidigung hohe Hürden wie der Nachweis der Bekanntheit bzw. Berühmtheit der eigenen Marke. Eine frühzeitige, strategische Prüfung des eigenen Markenschutzes lohnt sich deshalb.
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Auch Farben und Farbkombinationen schützen
Markenschutz entfalten nicht nur Namen und Logos, sondern auch Farbgestaltungen und Farbkombinationen. In Deutschland geschieht das meist über Bildmarken; daneben gibt es auch echte Farbmarken, die eine konkrete Farbe (etwa Magenta für die Telekom) oder eine bestimmte Farbreihenfolge schützen. Gerade wenn eine bestimmte Farbkombination die Marke prägt, sollte möglichst früh strategisch geklärt werden, welche Markenform den besten Schutz dafür bietet.
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Die Ansprüche im Verletzungsfall kennen
Bei einer Markenrechtsverletzung bestehen neben Unterlassungsansprüchen vor allem auch Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Schadensersatz und Vernichtung der rechtsverletzenden Ware. Anders als im US-Recht kennt das deutsche Recht keine Verdreifachung des Schadensersatzes. Stattdessen lässt sich der Schaden auf dreifache Weise berechnen: als tatsächlicher Schaden, als Herausgabe des Verletzergewinns oder – alternativ – als Zahlung einer fiktiven Lizenz (Lizenzanalogie). Der Anspruchsteller kann dabei die für ihn günstigste Schadensberechnungsmethode wählen; hierzu bedarf es zunächst der Auskunftserteilung und Rechnungslegung. Die Geltendmachung dieser Ansprüche sollte bestenfalls anwaltlich begleitet werden, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
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