Hydration Break

Ein Foto für 15+ Millionen Dollar? – Der Streit zwischen Dua Lipa und Samsung

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Hydration Break: Samsung-Fernseherkarton mit einem Konzertfoto, daneben ein Paragraphenzeichen

Auf zahllosen Verpackungen von Samsungs Fernsehgeräten war das Gesicht eines Weltstars zu sehen, ohne dass sie davon wusste, geschweige denn zugestimmt hätte. Wie es dazu kommen konnte und was rechtlich daraus folgt, zeigt die Klage der Sängerin Dua Lipa gegen Samsung.

Wie kommt ein Backstage-Foto auf der Verpackung eines Fernsehers?

Dua Lipa zählt zu den erfolgreichsten Musikerinnen der Gegenwart: mehrfache Grammy-Preisträgerin mit einer der bekanntesten Künstlermarken weltweit, aufgebaut auch über Markenkooperationen, etwa mit Puma und Chanel. Das Foto zeigt sie backstage beim Austin-City-Limits-Festival 2024. Samsung druckte es großflächig auf die Verpackungskartons ihrer Fernsehgeräte, die 2025 in den USA verkauft wurden – eine Lizenz, Kooperation oder sonstige Verbindung zu Dua Lipa gab es nicht. Auf Social Media wurde die Verpackung schnell zum Gesprächsthema: Fans kommentierten, sie hätten den Fernseher „nur wegen Dua Lipa” gekauft, ein anderer schrieb sinngemäß, wer etwas verkaufen wolle, solle einfach ihr Bild draufpacken.

Dua Lipa wurde im Juni 2025 auf die Nutzung aufmerksam und forderte Samsung über ihre Anwälte mehrfach zur Unterlassung auf. Samsung reagierte darauf eher zurückhaltend und verkaufte die Kartons erstmal weiter – bis die Sängerin im Mai 2026 vor dem U.S. District Court in Kalifornien Klage (PDF) einreichte.

Auf welche Rechte stützt sich die Klage?

Dua Lipas Anwälte führen mehrere Klagegründe an: Zum einen verletze die Verwendung des Fotos die Urheberrechte am Foto selbst. Diese lägen aufgrund einer Eintragung beim US-Copyright-Office bei Dua Lipa selbst. Ohne eine Lizenz hätte das Foto nicht verwendet werden dürfen.

In den USA wie in Deutschland entsteht das Urheberrecht grundsätzlich automatisch mit der Schöpfung des Werks, das gilt auch bei Fotografien. In den USA ist jedoch zusätzlich eine Registrierung beim Copyright Office erforderlich, um wegen einer Verletzung klagen und Schadensersatz verlangen zu können. Ein vergleichbares Registrierungssystem gibt es in Deutschland nicht.

Daneben stützt Dua Lipa die Klage auf Markenrecht. Interessant: Dua Lipas Anwälte beziehen sich nicht auf eine konkrete eingetragene Marke, sondern auf ihre „brand, image, and likeness”. Diese seien von Haus aus unterscheidungskräftig und für Verbraucher wiedererkennbar und würden somit eine Art gewohnheitsrechtliches Markenrecht begründen.

Auch das deutsche Markenrecht kennt ein nicht eingetragenes, aus bloßer Benutzung abgeleitetes Schutzrecht: das Unternehmenskennzeichen (§ 5 MarkenG), zu dem auch „Zeichen, die als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs benutzt werden” zählen. Die bloße Abbildung einer Person, also ein Foto als Unternehmenskennzeichen, ist zwar nicht ausgeschlossen, im Dua-Lipa-Fall dürfte aber eher das Recht am eigenen Bild bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht einschlägig sein.

Als dritte Säule stützt Dua Lipa sich auf das „Right of Publicity”, welches in den USA das kommerzielle Interesse einer Person an der eigenen Identität – Name, Bild, Stimme – vor unautorisierter Nutzung zu Werbezwecken schützt. Ein Konzept, dem im deutschen Recht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG) entspricht. Der Vorwurf: Samsung habe das Bild vorsätzlich und wissentlich zu Werbe- und Verkaufszwecken genutzt, ohne ihre Zustimmung.

Samsung: „Wir können doch nichts dafür”

In dem Klageverfahren bestreitet Samsung, absichtlich gehandelt zu haben, und erklärt die Herkunft des Fotos: Es sei von einem Drittanbieter gekommen, der es als Inhalt für den hauseigenen Streamingdienst Samsung TV Plus bereitgestellt habe. Der Drittanbieter habe Samsung ausdrücklich zugesichert, dass sämtliche Rechte am Foto geklärt seien, einschließlich der Nutzung auf den Verkaufskartons. Auf diese Zusicherung beruft sich Samsung, um den Vorwurf der vorsätzlichen Rechtsverletzung („wilful infringement”) zurückzuweisen. Samsung erklärt zudem, sich aktiv um eine einvernehmliche Lösung mit Dua Lipas Team bemüht zu haben und dafür auch weiterhin offen zu sein.

Dua Lipas Forderungen: 15 Millionen US-Dollar und mehr

Gefordert werden die dauerhafte Unterlassung jeder weiteren Nutzung, Schadensersatz von mindestens 15 Millionen US-Dollar plus Herausgabe von Samsungs Gewinnen aus der Nutzung, dazu „Strafschadensersatz” (punitive damages), Erstattung der Anwaltskosten sowie Prozess- und Verzugszinsen.

Einen echten „Strafschadensersatz” wie im US-Recht kennt das deutsche Recht grundsätzlich nicht. Eine bekannte Ausnahme hat die Rechtsprechung im Urheberrecht entwickelt: den sogenannten 100-prozentigen Verletzerzuschlag, mit dem Gerichte in bestimmten Fällen die übliche Lizenzgebühr verdoppeln – begründet allerdings nicht als Strafe, sondern als Ausgleich für den zusätzlichen Kontroll- und Ermittlungsaufwand bei unerlaubter Nutzung.

Ob und in welcher Höhe Samsung zahlen muss, ist offen. Dass überhaupt etwas gezahlt werden muss, dürfte dabei kaum zweifelhaft sein. Die unautorisierte Nutzung des Fotos steht im Kern außer Streit, und Samsungs Verweis auf die Zusicherung des Drittanbieters ändert daran nichts. Eine Zusicherung des Zulieferers beseitigt die eigene Haftung nicht automatisch: Wer fremdes Material tatsächlich in den eigenen Vertrieb bringt, bleibt dafür mithaftbar, auch wenn sich die Rechtekette („chain of title”) im Nachhinein als lückenhaft erweist. Das gilt unabhängig davon, was Samsung und der Content-Partner im Innenverhältnis vereinbart hatten. Nur beim „Strafschadensersatz” könnte Samsungs Darstellung eine Rolle spielen: Dieser setzt vorsätzliches oder böswilliges Handeln voraus, und eine belegbar gutgläubige Berufung auf die Zusicherung könnte dazu führen, dass am Ende kein oder nur ein geringerer Schadensersatz zugesprochen wird.

Zum Mitnehmen

  1. Persönlichkeitsrechtsverletzungen und die Folgen

    Die Verwendung von Bild, Name oder Stimme einer Person bedarf in der Regel deren Einwilligung. Etwas anderes gilt nur in bestimmten Ausnahmefällen, etwa im redaktionellen Umfeld. Liegt eine solche Einwilligung nicht vor, liegt meist eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild bzw. des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor. In diesen Fällen drohen dieselben Ansprüche wie bei Rechtsverletzungen im Bereich des geistigen Eigentums: Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten.

  1. Haftungsfalle: Prominente im Bild

    Die unlizenzierte Verwendung von Fotos bekannter Personen ist gerade im kommerziellen Bereich meist eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und kann schnell teuer werden. Das gilt nicht nur bei der Verwendung auf einer Verpackungsgestaltung, sondern auch schon bei einem vielleicht harmlos wirkenden einzelnen Social-Media-Post über das Unternehmensprofil. Wie hoch der Schaden ausfällt, hängt von Art und Umfang der Nutzung sowie vom Bekanntheitsgrad der abgebildeten Person ab. Derartige Verwendungen sollten deshalb im Vorfeld rechtlich geprüft werden – im Einzelfall oder, besser noch, abgesichert durch unternehmensinterne Social-Media- und Marketing-Richtlinien mit eigenen Prüfprozessen.

  1. Im Zweifel: Rechtekette selbst prüfen

    Wer fremdes Material wie Bilder, O-Töne oder Musik von einem Dienstleister/Agentur übernimmt und selbst kommerziell nutzt, haftet grundsätzlich selbst, wenn sich die zugesicherten Rechte im Nachhinein als nicht (ausreichend) vorhanden erweisen. Eine vertragliche Zusicherung des Zulieferers wirkt nur im Innenverhältnis – gegenüber der eigentlichen Rechteinhaberin schützt sie nicht, sondern führt allenfalls zu einer Haftung des Dienstleisters im Innenverhältnis. Gerade bei hochwertigem Material oder wenn berühmte Personen davon betroffen sind und der Schaden schnell in die Millionen gehen kann, reicht das aber nicht aus. Jedenfalls in diesen Fällen sollte das jeweilige Unternehmen immer noch mal selbst eine Prüfung vornehmen, zum Beispiel durch Vorlage entsprechender Belege.

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