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„Wer jagt hier wen?“ – Der Markenstreit zwischen der Band Demon Hunter und Netflix’ „KPop Demon Hunters“
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Unser Format für spannende Fälle aus dem Marken- und Entertainmentrecht. Kurz und unterhaltsam, maximal 3 Minuten Lesezeit.
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Seit 25 Jahren tourt die christliche Metal-Band Demon Hunter unter genau diesem Namen. Seit gut einem Jahr verbindet die halbe Welt Demon Hunters eher mit KPOP: „KPop Demon Hunters“ ist Netflix’ erfolgreichster Animationsfilm aller Zeiten. Spätestens mit der angekündigten Welttournee – bei der echte Künstlerinnen live als „KPop Demon Hunters“ auftreten sollen – sieht die Band ihre Markenrechte verletzt und klagt.
Eine Nischenband trifft auf Netflix’ Welthit
Demon Hunter wurde 2000 in Seattle gegründet und hat seither zwölf Alben veröffentlicht, über eine Million Tonträger verkauft und mehr als 300 Konzerte gespielt – Christian Metal mit treuer, aber überschaubarer Fangemeinde (rund 350.000 monatliche Hörer auf Spotify). Netflix veröffentlichte im Juni 2025 den Animationsfilm „KPop Demon Hunters“, der mit über 325 Millionen Views zum meistgesehenen Original der Streaming-Geschichte wurde, dazu ein Soundtrack mit über 10 Milliarden Streams, Grammy-Nominierungen und ein Golden Globe. Seither verkauft Netflix Merchandise unter „KPOP DEMON HUNTERS“ – Kleidung, Poster, Tonträger. Im Mai 2026 kündigte Netflix zusammen mit dem Konzertveranstalter AEG Presents eine Welttournee unter demselben Namen an. Am 18. August 2026 reichte die Band über ihre Firma Hyde Lane, Inc. beim US-Bundesgericht in Kalifornien Klage (PDF) ein.
Verlängerung verpasst: Kein Markenschutz für Live-Auftritte mehr
Die Band hält über ihre Firma Hyde Lane seit 2022 drei US-Markeneintragungen für „Demon Hunter“: für Tonträger (Klasse 9), für Papierwaren (Klasse 16) und für Bekleidung (Klasse 25), jeweils mit Nutzung seit 2001/2002 belegt. Für Live-Auftritte (Klasse 41) – also genau das Geschäftsfeld der geplanten Konzerttournee – gab es ebenfalls eine Eintragung, seit 2014. Die wurde jedoch am 28. Februar 2025 gelöscht, weil die Band eine fällige Verlängerung schlicht verpasst hatte. Die Neuanmeldung erfolgte erst am 13.12.2025 und ist bislang noch nicht eingetragen. Netflix wiederum hat seit August 2025 rund zehn US-Anmeldungen für „KPOP DEMON HUNTERS“ eingereicht, in Klassen von Kosmetik über Möbel bis Spielzeug – darunter, bereits am 7. November 2025, eine Anmeldung für Unterhaltungsdienstleistungen (Klasse 41). Diese liegt gut fünf Wochen vor Hyde Lanes eigener Neuanmeldung. Nur am Rande: In der EU hält bereits Netflix mehrere eingetragene Unionsmarken für „KPOP DEMON HUNTERS“ – von Hyde Lane ist keine ersichtlich.
Im Markenrecht kommt es für die Frage, wem die besseren Rechte an einem Zeichen zustehen, maßgeblich auf die sogenannte Priorität an: Für die jeweilige Ware oder Dienstleistung hat grundsätzlich diejenige Marke die älteren und damit stärkeren Rechte, die zuerst angemeldet wurde. Genau das macht die verpasste Verlängerung in Klasse 41 hier so brisant: Formal ist es ausgerechnet Netflix, dessen Anmeldung für Live-Entertainment zeitlich vorne liegt.
Verwechslungsgefahr in beide Richtungen
Im Zentrum der Klage steht die klassische markenrechtliche Frage der Verwechslungsgefahr – und zwar in beide Richtungen. Zum einen könnten Verbraucher annehmen, Netflix’ Produkte stammten von der Band oder stünden mit ihr im Zusammenhang. Zum anderen, nach Ansicht der Band sogar gravierender, könnten Verbraucher künftig annehmen, die Band selbst sei von Netflix abgeleitet oder mit dem Film verbunden – die sogenannte „umgekehrte Verwechslungsgefahr“ („reverse confusion“), bei der die größere, jüngere Marke die kleinere, ältere im Markt überlagert. Die Klage listet dafür bereits eingetretene Fälle von Verwechslungen auf: eine Mutter, die für rund 500 US-Dollar Konzertkarten für Demon Hunter kaufte, weil sie eine kindgerechte „KPop Demon Hunters“-Show erwartete; eine TV-Produzentin, die das Management der Band wegen eines Interviews mit einem „KPop Demon Hunters“-Songwriter kontaktierte; Google-Trefferzahlen für „Demon Hunter“, die sich von 50 Millionen (2024) auf 357 Millionen (2026) versiebenfachten, größtenteils mit Bezug zum Film.
Für markenrechtliche Ansprüche reicht grundsätzlich schon die theoretische Möglichkeit einer Verwechslung aus. Sind aber, wie hier, bereits konkrete Fälle tatsächlicher Verwechslungen im Markt aufgetreten, ist das ein zusätzliches, besonders starkes Indiz für die Klägerin.
Rein beschreibend: „KPop“ macht keinen Unterschied
Ob „KPOP DEMON HUNTERS“ der Marke „DEMON HUNTER“ überhaupt ähnlich genug ist, hat das US-Patentamt in einem parallelen Verfahren bereits vorentschieden: Es wies Netflix’ eigene Anmeldung von „KPOP DEMON HUNTERS“ zweimal zurück, zuletzt im Juli 2026, weil „KPOP“ als Gattungsbegriff für ein Musikgenre rein beschreibend sei und keinen eigenen kennzeichnenden Inhalt habe. Schutzfähiger Kern der Bezeichnung sei allein „DEMON HUNTERS“. Blendet man „KPOP“ aus, bleibt im Kern somit ein Vergleich zwischen „Demon Hunter“ und „Demon Hunters“ übrig – Singular gegen Plural, praktisch Zeichenidentität.
Die Forderungen: Unterlassung, Vernichtung, dreifacher Schadensersatz
Hyde Lane verlangt ein dauerhaftes gerichtliches Verbot, „KPOP DEMON HUNTERS“ für Tonträger, Papierwaren, Bekleidung und Unterhaltungsdienstleistungen zu nutzen, dazu die Beschlagnahme betroffener Ware und eine Anordnung an das amerikanische Markenamt USPTO, Netflix’ anhängige Markenanmeldungen zurückzuweisen. Bei den finanziellen Forderungen greift die Band zu den schärfsten im US-Recht verfügbaren Mitteln: Schadensersatz nach Wahl in dreifacher Höhe (sog. treble damages), Herausgabe von Netflix’ Gewinnen, Mittel für Korrekturwerbung sowie Strafschadensersatz.
Anders als im US-Recht kennt das deutsche Recht keine Verdreifachung des Schadensersatzes. Stattdessen lässt sich der Schaden auf dreifache Weise berechnen: als tatsächlicher Schaden, als Herausgabe des Verletzergewinns oder – alternativ – als Zahlung einer fiktiven Lizenz (Lizenzanalogie). Der Anspruchsteller kann dabei die für ihn günstigste Schadensberechnungsmethode wählen; hierzu bedarf es zunächst der Auskunftserteilung und Rechnungslegung.
Gerade im Bereich Live-Auftritte (Klasse 41) – der mit Blick auf die groß angekündigte Welttournee ebenfalls von den Ansprüchen umfasst ist, wird es spannend: Denn hier hat Hyde Lane aktuell keine eingetragene Marke mehr, sondern nur die neue, noch nicht eingetragene Anmeldung. Wie stark sich das auf den Ausgang des Verfahrens auswirkt, ist offen, denn markenrechtlich zählt neben der Registeranmeldung auch die tatsächliche, durchgängige Nutzung seit 2001, auf die sich Hyde Lane zusätzlich beruft.
Zum Mitnehmen

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Schutzverlängerung im Blick behalten
Markenschutz muss regelmäßig überprüft und verlängert werden – in Deutschland alle zehn Jahre. Wer eine Marke hält, sollte ihre Schutzdauer und die Anforderungen an anstehende Verlängerungen deshalb aktiv im Blick behalten. Ein aktives Markenportfolio-Management ist hier zu empfehlen.
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Markenschutz für alle relevanten Bereiche prüfen
Markenschutz sollte sich nicht auf die eigene Kernbranche beschränken, sondern alle relevanten Waren- und Dienstleistungsklassen erfassen, etwa auch das Merchandising-Geschäft rund um eine Entertainment-Marke. Gerade in diesen Nebenklassen lohnt sich vorab die Prüfung, ob dort bereits Kollisionen mit fremden Marken bestehen. Die Entscheidungsgrundlage sollte immer eine solide Markenstrategie und eine gründliche Markenrecherche sein. So entsteht die Markensicherheit, die Konflikte wie im vorliegenden Fall von vornherein vermeidet.
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Beschreibende Zusätze schützen nicht vor Verwechslungsgefahr
Bei der Wahl einer Marke und der Recherche nach etwaigen Kollisionen mit älteren Rechten reicht es nicht, nur auf den vollständigen Zeichenwortlaut zu schauen. Rein beschreibende Zusätze – wie hier „KPop“ als Genre-Bezeichnung – reichen in der Regel nicht aus, um die Ähnlichkeit zweier Zeichen und damit eine Verwechslungsgefahr auszuräumen. Ob das im Einzelfall tatsächlich so ist, muss jeweils konkret geprüft werden.
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