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„Bitte ein Bud!” – Der Markenstreit zwischen Bitburger und Anheuser-Busch
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Zwei kurze, sehr ähnlich klingende Markennamen für dasselbe Produkt (Bier) führen nicht automatisch zu Verwechslungsgefahr, wie das Gericht der Europäischen Union (EuG) feststellte.
Der Fall ist eher ein Nebenschauplatz des großen Budweiser-Markenkriegs zwischen der tschechischen Brauerei Budvar und dem US-Konzern Anheuser-Busch, der sich über mehr als 40 Gerichtsverfahren und rund 100 Jahre erstreckt. Als Anheuser-Busch in den 1990er-Jahren versuchte, seine Kurzform „Bud” auch als eigenständige Marke in der EU zu etablieren, geriet der Konzern mit einer anderen deutschen Brauerei aneinander: Bitburger.
Wie kam es zum Streit zwischen Bit und Bud?
Die Brauerei aus der Eifel hält bereits seit 1938 zahlreiche deutsche Marken rund um den Begriff „Bit” und hat diesen Schutz im Laufe der Jahre sukzessive erweitert, auch um zwei Fassungen der Marke „Bitte ein Bit!”. Anheuser-Busch meldete die Wortmarke BUD am 1. April 1996 als Gemeinschaftsmarke an, im Oktober desselben Jahres folgten zwei Bildmarken mit den Zusätzen „American Bud” und „Anheuser Busch Bud”, jeweils unter anderem für Bier.
Kurioserweise reichte Bitburger zwei eigene Unionsmarkenanmeldungen exakt am selben Tag ein wie Anheuser-Busch die Wortmarke BUD: am 1. April 1996. Kein Aprilscherz, sondern ein echtes Datum aus dem Markenregister. Weil die Priorität einer Marke innerhalb eines Kalendertags nicht unterschiedlich ausfallen kann, konnten diese eigenen Anmeldungen von Bitburger nicht als „ältere Rechte” gegen BUD gelten.
Bitburger legte gegen alle drei Anmeldungen Widerspruch ein, gestützt auf die eigenen älteren Bit-Marken. Parallel zu den Widerspruchsverfahren ließ Anheuser-Busch im Wege einer negativen Feststellungsklage vor dem Landgericht Hamburg klären, ob ihre BUD-Marken Bitburgers Rechte in Deutschland verletzen würden.
Ein Widerspruch gegen eine Markenanmeldung ist ein amtliches Verfahren vor dem Marken- oder Patentamt und richtet sich gegen die Eintragung der Marke selbst, nicht gegen deren tatsächliche Benutzung. Ob die Benutzung einer Marke im Markt rechtmäßig ist, wird dagegen in einem separaten zivilrechtlichen Verfahren geklärt. Mit einer negativen Feststellungsklage kann man vor Zivilgerichten proaktiv eine Rechtsfrage klären lassen, etwa ob die eigene Marke die Rechte eines Dritten verletzt. Wer klagt, zwingt den Gegner faktisch in die gerichtliche Auseinandersetzung, statt selbst abzuwarten, ob dieser irgendwann klagt. Das verschafft Verfahrensinitiative, ein strategischer Vorteil, und im besten Fall frühzeitig Rechtssicherheit.
Am 26. April 2001 bestätigte der Bundesgerichtshof die Verwechslungsgefahr zwischen „Bit” und „American Bud”, weil der Zusatz „American” rein beschreibend sei, also nur die geografische Herkunft beträfe, und deshalb den Vergleich „Bud” gegen „Bit” nicht verändere. Bei „Anheuser Busch Bud” dagegen hob der BGH die gegenteilige Entscheidung der Vorinstanz auf: Weil „Anheuser Busch” wie ein Familienname wirkt, dürfe hier „Bud” nicht isoliert mit „Bit” verglichen werden.
Ein ergänzender Zusatz kann die Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken ausräumen. Ein rein beschreibender Zusatz (wie etwa „American”) reicht dafür aber nicht aus, eine Fantasiebezeichnung oder ein namensartiger Zusatz in der Regel schon.
EUIPO vs. EuG: Zwei Instanzen, zwei Antworten
Auf die Entscheidung über ihren Widerspruch musste Bitburger aber noch fünf weitere Jahre warten: Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (heute: EUIPO) wies die Widersprüche in zwei Instanzen zurück. Bitburger klagte daraufhin vor dem Gericht der Europäischen Gemeinschaften (heute EuG). Am 19. Oktober 2006 entschied das Gericht dann endgültig: Es besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen BUD und den älteren Bit-Marken.
Dabei hatte Bitburger gute Argumente vorgebracht. Beide Zeichen sind einsilbig, bestehen aus drei Buchstaben, beginnen mit demselben Buchstaben und enden im Deutschen lautlich ähnlich, da „d” und „t” am Wortende gleich ausgesprochen werden. Vor Gericht argumentierte Bitburger zudem, beide Wörter würden im Deutschen wie „Bitt” beziehungsweise „Butt” ausgesprochen. Bitburger berief sich zudem darauf, dass BIT in Deutschland notorisch bekannt sei, und zwar für ein ungewöhnlich breites Warenspektrum von Bier über Bierdeckel bis hin zu T-Shirts und Krawatten. Eine Umfrage aus dem Jahr 1996 ergab etwa, dass die Marke 83,3 bzw. 94,8 Prozent der deutschen Biertrinker ein Begriff war. Auch dieses Argument änderte am Ergebnis jedoch nichts.
Eine notorisch bekannte Marke ist einem derart großen Teil der Bevölkerung bekannt, dass ihr Schutz über die eigentlich eingetragenen Waren und Dienstleistungen hinausreicht, anders als bei gewöhnlichen Marken, die nur für ihre konkret angemeldeten Klassen geschützt sind. Bekannte Beispiele sind etwa Coca-Cola oder Apple.
Das EuG entschied, dass BUD und BIT sich in zwei der drei Buchstaben unterschieden, was der Verbraucher trotz gleicher Wortlänge und identischem Anfangsbuchstaben wahrnehme. Eine begriffliche Ähnlichkeit bestehe ebenfalls nicht. Auch das Argument, „i” und „u” sowie „t” und „d” seien einander optisch ähnlich, überzeugte die Richter nicht: Insgesamt bewerteten sie die visuelle Ähnlichkeit als allenfalls schwach.
Gegenüber „Bitte ein Bit!” verneinte das Gericht eine Verwechslungsgefahr erst recht, weil die zusätzlichen Wort- und Gestaltungselemente die Zeichen visuell noch weiter voneinander entfernten. Die BGH-Entscheidung war für das europäische Gericht dabei nicht bindend, nationale und unionsweite Markenverfahren laufen unabhängig voneinander.
Vor Gericht ging es auch um die Frage, wie aufmerksam deutsche Bierkonsumenten überhaupt sind. Bitburger selbst hatte sich für einen niedrigen Maßstab starkgemacht: Bei Bier und alkoholfreien Getränken gelte kein erhöhter Aufmerksamkeitsgrad. Anheuser-Busch hielt dagegen, gerade deutsche Biertrinker seien „experten”-haft aufmerksam und würden auch kleine Unterschiede wie zwischen „Bit” und „Bud” bemerken. Das Gericht folgte keiner der beiden Seiten in dieser Zuspitzung: Maßgeblich sei schlicht der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher.
Die Urteile des Bundesgerichtshofs und des EuG dürften der Grund sein, warum Anheuser-Busch sein Bier in Deutschland bis heute nicht als „American Bud”, sondern als „Anheuser-Busch Bud” verkauft. Das ist mit Sicherheit nicht die Wunschlösung des Konzerns für einen der wichtigsten Biermärkte Europas, schließlich hatte Anheuser-Busch genau die kürzere, naheliegendere Version „American Bud” eigens dafür anmelden lassen.
Zum Mitnehmen

Der Bit-Bud-Streit zeigt: Das Thema Markenschutz begleitet ein Unternehmen von der Namenswahl bis zur Verteidigung im Streitfall.
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Feinheiten der Namenswahl mitdenken
Bei der Namenswahl entscheiden oft Feinheiten über spätere Konflikte: Ob ein Zusatz rein beschreibend ist oder eher wie ein eigenständiger Name wirkt, kann darüber entscheiden, ob überhaupt eine Kollision entsteht. Wer das schon bei der Namensfindung mitdenkt, vermeidet spätere Überraschungen.
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Ältere Rechte vor der Anmeldung recherchieren
Beide Seiten kannten die jeweils andere Marke längst, bevor der Streit entstand. Wer mögliche Kollisionen mit älteren Rechten früh genug erkennt, etwa durch eine sorgfältige Recherche vor Anmeldung oder Marktstart, kann Jahre an Rechtsstreit, Unsicherheit und gefährdeten Investitionen vermeiden.
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Den passenden Weg gegen zu ähnliche Marken wählen
Wichtig ist, den Markt und den Wettbewerb konsequent zu beobachten und gegen Marken vorzugehen, die der eigenen zu nahe kommen. Dafür gibt es unterschiedliche Wege: ein Widerspruchsverfahren vor dem Markenamt, das sich gegen die Marke als solche richtet. Oder der Weg über die Gerichte, etwa über eine Unterlassungs- oder Feststellungsklage. Häufig lassen sich solche Konflikte aber auch außergerichtlich klären, zum Beispiel mit dem Ziel einer Abgrenzungsvereinbarung.
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Den Markt dauerhaft beobachten
Der Streit zeigt auch, wie lange ein Unternehmen mit einer einmal entstandenen Kollision beschäftigt sein kann, hier über Jahrzehnte und mehrere Instanzen. Wer den Markt kontinuierlich beobachtet, erkennt neue, zu ähnliche Anmeldungen früh genug, um reagieren zu können, statt erst Jahre später vor Gericht davon zu erfahren.
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